Haftung für Werbung durch beauftragte Dritte
Das LG Braunschweig hat am 24. Mai 2013 (21 O 1703/12) entschieden, dass bei der Beauftragung von Werbeaktivitäten der Auftraggeber verpflichtet ist, auf die Einhaltung der Voraussetzungen für eine zulässige Werbung –insbesondere Einwilligung der potentiellen Adressaten- erkennbar besonderen Wert zu legen. Er hat auf eine entsprechende Vertragsgestaltung entscheidend Einfluss zu nehmen.
Diese Rechtsinfo wurde verfasst von Krischan David Lang -Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht–
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