LG München zur Haftung für ein offenes WLAN
Das LG München (Beschluss vom 18. September 2014 (Az. 7 O 14719/12) hat dem Europäischen Gerichtshof im Verfahren nach Art. 267 AEUV die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der gewerblich handelnde Betreiber eines offenen WLANs als Diensteanbieter gemäß § 8 TMG von einer Haftung für Urheberrechtsverstöße, die über das offene WLAN begangen worden sind, freigestellt ist.
Diese Rechtsinfo wurde verfasst von Krischan David Lang -Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht–
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